Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand

Die Art Recognition AG, Adliswil, Schweiz (im Weiteren «Prüferin»), verpflichtet sich, nach Massgabe der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren «AGB») zur Untersuchung eines Objekts auf seine Authentizität sowie deren Dokumentierung und der Auftraggeber zur Zahlung eines Entgelts.

2. Vertragsabschluss

Der Auftrag, der diesen AGB zugrunde liegt, kommt zustande, sobald die Prüferin dem Auftraggeber den Zugang des vollständig ausgefüllten Formulars «Auftrag zur Durchführung einer Authentizitätsanalyse» und die Annahme des Auftrags per E-Mail bestätigt hat.

Das Abschicken des Formulars «Auftrag zur Durchführung einer Authentizitätsanalyse» stellt einen Antrag und keine Annahme dar.

II. Pflichten der Prüferin

3. Hauptpflicht der Prüferin

Die Prüferin untersucht das Objekt daraufhin, ob es von einer gewissen Person erschaffen wurde. Wer diese Person ist, wird durch den Auftraggeber im Formular «Auftrag zur Durchführung einer Authentizitätsanalyse» vorgegeben (im Weiteren «vermuteter Künstler»).

The result of the examination is documented. The details of the provided documents are outlined in Articles 9 and 10.

Der Auswertung lautet entweder, dass das Objekt mit einer in Prozenten ausgedrückten Wahrscheinlichkeit vom vermuteten Autor stammt oder dass das Objekt mit einer in Prozenten ausgedrückten Wahrscheinlichkeit nicht vom vermuteten Künstler stammt. Bei prozentualen Werten, die unter 100 liegen, besteht stets die Möglichkeit, dass das Ergebnis der Untersuchung nichtzutreffend ist.

Die Prüferin äussert sich nicht zum finanziellen Wert des Objekts.

4. Durchführung der Untersuchung

Die Untersuchung des Objekts findet ausschliesslich mit Hilfe der von der Prüferin entwickelter Software (im Weiteren «Untersuchungssoftware») statt und ausschliesslich anhand einer Fotografie des Objekts, die der Auftraggeber der Prüferin zur Verfügung gestellt hat.

Eine physische Untersuchung des Objekts ist ausgeschlossen. Das Objekt darf der Prüferin nicht physisch übergeben werden und die Prüferin ist nicht verpflichtet, ein solches anzunehmen.
Der Auftraggeber darf der Prüferin keine weiteren Gegenstände und Dokumente (egal in welcher Form) zukommen lassen und die Prüferin ist nicht verpflichtet, sie anzunehmen.

Untersuchungen, die nicht durch die Untersuchungssoftware stattfinden, nimmt die Prüferin nicht vor. Insbesondere führt die Prüferin keine stilistischen, kunsthistorischen und materialwissenschaftlichen Untersuchungen durch. Die Prüferin nimmt ebenfalls keine Provenienzabklärungen vor.

5. Funktionsweise der Untersuchungssoftware

Die Untersuchungssoftware ist auf künstlicher Intelligenz (KI) basiert, stützt sich auf umfassende Datenbanken und besteht aus verschiedenen Programmen, die einerseits die Fotografie untersuchungsbereit machen (data cleaning) und die andererseits die eigentliche Untersuchung durchführen.

Beim data cleaning wird die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fotografie in ein Format gebracht, das die Durchführung der eigentlichen Untersuchung erlaubt.

Bei der Durchführung der Untersuchung vergleicht die Untersuchungssoftware gewisse Charakteristika des zu untersuchenden Objekts mit den Charakteristika eines Trainingsmodels. Das Trainingsmodel ist das Resultat der Analyse von Objekten, von denen die Prüferin davon ausgeht, dass sie vom vermuteten Autor stammen.

Bei den Charakteristika handelt es sich insbesondere um folgende Elemente:

  1. Pinselstrich
  2. Farbgebung
  3. Lokalisierung
  4. Kompositionselementen

Die Auswahl der zu vergleichenden Charakteristika erfolgt durch die Untersuchungssoftware.

Die Vergleiche mit Informationen der Datenbanken erfolgen derart, dass die Fotografie des zu untersuchenden Objekts in einzelne Teile zerlegt wird, die anschliessend mit den Charakteristika von Trainingsmodellen verglichen werden.

6. Trainingsmodelle

Für die Vergleiche und die Analyse von Objekten stützt sich die Prüferin auf Trainingsmodelle, die mit Daten arbeiten, von denen die Prüferin davon ausgeht, dass sie vom vermuteten Autor stammen (im Weiteren «Trainingsobjekte»).

Die Bestimmung von Trainingsmodellen findet ausschliesslich mit Hilfe einer von der Prüferin entwickelten Untersuchungssoftware statt und ausschliesslich anhand von Fotografien von Objekten.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, Erläuterungen zur Funktionsweise der Untersuchungssoftware zu erhalten. Eine Einsichtnahme in den Quellcode oder die Benutzeroberfläche ist ausgeschlossen.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, die für die Herstellung eines Trainingsmodels verwendete Daten zu erhalten oder einzusehen.

Der Auftraggeber nennt die Untersuchungssoftware bzw. ihren Quellcode und ihre Benutzeroberfläche in rechtlichen Verfahren (z.B. Prozesse vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten) nicht als Beweismittel und ruft weder die Prüferin noch ihre Organe und Angestellten als Zeugen oder Experten auf.

7. Neue Erkenntnisse bezüglich Authentizität der Trainingsobjekt

Erlangt die Prüferin nachträglich Kenntnis davon, dass die Authentizität eines oder mehrerer Trainingsobjekte zweifelhaft war oder fehlt, informiert sie hierrüber den Auftraggeber per E-Mail.

Sie informiert den Auftraggeber über die möglichen Konsequenzen für die Authentizität des untersuchten Objektes.

Wünscht der Auftraggeber eine erneute Untersuchung des Objekts unter Verwendung eines angepassten Trainingsmodells, hat dieser einen neuen Auftrag mit der Prüferin zu den dannzumal geltenden Konditionen und AGB zu schliessen. Die Prüferin ist zum Abschluss eines erneuten Auftrags nicht verpflichtet.

Die Prüferin ist nicht verpflichtet, Nachforschungen zum aktuellen Forschungsstand zur Authentizität der Trainingsobjekte durchzuführen.

8. Schriftlicher KI-Bericht im Allgemeinen

Die Prüferin dokumentiert dem Auftraggeber ihre Auswertung bezüglich des vermuteten Künstlers ausschliesslich in einem schriftlichen KI-Bericht, der entweder die Form eines KI-Kurzberichts (Art. 9) oder eines ausführlichen KI-Berichts (Art. 10) hat. Ob ein KI-Kurzbericht oder ein ausführlicher KI-Bericht abzuliefern ist, ergibt sich aus dem Antrag («Auftrag zur Durchführung einer Authentizitätsanalyse»).

Der schriftliche KI-Bericht wird in elektronischer Form verschlüsselt (encrypted) zugestellt (PDF) und trägt eine digitale Unterschrift.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf weitere Erläuterungen (egal in welcher Form) oder auf irgendwelche weiteren Auskünfte (vor oder nach Ablieferung des schriftlichen KI-Berichts).

9. KI-Kurzbericht

In dem KI-Kurzbericht sind folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Auftraggebers;
  2. Datum;
  3. Fotografie des untersuchten Objekts, inkl. Angabe der Auflösung in Pixeln (durch Auftraggeber zur Verfügung gestellt);
  4. Titel des untersuchten Kunstwerks (nach Angaben des Auftraggebers);
  5. Name des vermuteten Künstlers (nach Angaben des Auftraggebers);
  6. f. Einstufung des Prüfungsergebnisses durch die AI-Software in die Klasse "authentisch" (Wahrscheinlichkeit 60,0% - 100%) oder in die Klasse "nicht authentisch" (0,0% - 40,0%).

Falls die Untersuchung zum Ergebnis führt, dass das untersuchte Objekt authentisch ist, dokumentiert die Prüferin den KI-Kurzbericht als Autentizitätszertifikat, anderenfalls als Echtheitsprüfung.

Der Prüferin steht es frei, allgemeine Erläuterungen zur Funktionsweise der Untersuchungssoftware und der Trainingsmodelle in den KI-Kurzberichten zu integrieren. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet.

Die Prüferin stellt dem Auftraggeber den KI-Kurzbericht in der Regel sieben bis vierzehn Tage nach Abschluss des Auftrags zu.

10. Ausführlicher KI-Bericht

Im ausführlichen KI-Bericht sind folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Auftraggebers;
  2. Datum;
  3. Fotografie des untersuchten Objekts, inkl. Angabe der Grösse in Pixeln (durch Auftraggeber zur Verfügung gestellt);
  4. Titel des untersuchten Kunstwerks (nach Angaben des Auftraggebers);
  5. Name des vermuteten Künstlers (nach Angaben des Auftraggebers);
  6. Prozentualer Wahrscheinlichkeitswert, dass es sich beim untersuchten Kunstwerk (nicht) um ein solches des vermuteten Künstlers handelt;
  7. Anzahl Trainingsobjekte, die zur Erstellung des Trainingsmodells verwendet wurden;
  8. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Analyse;
  9. Beschreibung der Untersuchungsmethode;
  10. Visualisierungen der Analyseergebnisse.

Der Prüferin steht es frei, weitere Erläuterungen zur Untersuchung in den ausführlichen KI-Bericht zu integrieren. Sie ist dazu aber nicht verpflichtet.

Die Prüferin stellt dem Auftraggeber den ausführlichen KI-Bericht in der Regel sieben bis vierzehn Tage nach Abschluss des Auftrags zu.

11. Geheimhaltung

Die Prüferin bewahrt Stillschweigen über das Bestehen dieses Auftrags, dessen Inhalt und die Ergebnisse dessen Ausführung.

Die Prüferin bewahrt Stillschweigen über die Eigentümerschaft des zu untersuchenden Objekts.

Gesetzliche Offenbarungspflichten sowie eine Offenlegung gegenüber den Rechts-, Steuer- und Buchhaltungsberatern der Prüferin bleiben vorbehalten.

Die Geheimhaltungspflicht ist zeitlich unbeschränkt und dauert auch nach Beendigung des Auftrags an.

12. Keine Untersuchung von Objekten bei Interessenkonflikten

Die Prüferin untersucht keine Objekte in Bezug auf welche sie selbst, eines ihrer Organe oder ihrer Angestellten ein eigenes Interesse am Ausgang der Untersuchung hat (z. B., wenn ein Organ Eigentümer eines Objekts ist).

III. Pflichten des Auftraggebers

13. Hauptpflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber bezahlt der Prüferin ein Entgelt zzgl. MWST (sofern anwendbar).

Das Entgelt bemisst sich nach dem im Formular «Auftrag zur Durchführung einer Authentizitätsanalyse» genannten Betrag.

14. Weitere Leistungen

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf weitere als die im Auftrag festgehaltenen Leitungen der Prüferin. Sollte diese dennoch solche annehmen, ist sie berechtigt, dem Auftraggeber die aus diesen Leistungen entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber anerkennt diese Kosten.

15. Fälligkeit der Zahlung

Das Entgelt ist sofort nach Abschluss des Auftrags fällig.

Es besteht Vorleistungspflicht des Auftraggebers. Ohne Leistung der Zahlung, ist die Prüferin nicht verpflichtet, ihre Untersuchung zu beginnen.

16. Zahlungsart

Die Zahlung erfolgt ohne Abzüge in der Regel durch Banküberweisung. Kosten aus dem Zahlungsverkehr sind vom Auftraggeber zu tragen.

17. Zurverfügungstellung Fotografie

Der Auftraggeber stellt der Prüferin eine hochauflösende Fotografie des Objekts in einem der Standard Bilddatei-Formate zur Verfügung.

Genügt die Fotografie den Anforderungen für eine Untersuchung nicht, weist die Prüferin den Auftraggeber darauf hin, und teilt ihm mit, welche Anforderungen die Fotografie erfüllen muss.

Solange der Prüferin keine den Anforderungen entsprechende Fotografie vorliegt, ist die Prüferin nicht verpflichtet, mit der Untersuchung zu beginnen.

Der Auftraggeber garantiert der Prüferin, dass die Fotografie das Objekt im Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags zeigt und dass die Fotografie nicht bearbeitet wurde.

18. Lizenzeinräumung für die Verwendung der Fotografie

Der Auftraggeber erlaubt der Prüferin alle Verwendungen der Fotografie des Objekts zu machen, die nötig sind, damit die Prüferin die Untersuchung des Objekts durchführen kann.

Insbesondere erlaubt der Auftraggeber der Prüferin zeitlich und räumlich unbeschränkt folgende Verwendungen:

  1. Elektronische Vervielfältigung der Fotografie im Rahmen der Untersuchung mittels der Untersuchungssoftware;
  2. Bearbeitung der Fotografie des Objekts (insbesondere Zerstückelung, Grössenanpassungen und Farbanpassungen) im Rahmen der Untersuchung mittels der Untersuchungssoftware;
  3. Verwendung der Fotografie im schriftlichen KI-Bericht (PDF), inkl. Bearbeitungen;
  4. Senden, Wahrnehmbarmachen und öffentliches Zugänglichmachen im Rahmen der Untersuchung mittels der Untersuchungssoftware;
  5. Einräumung von Unterlizenzen bezüglich der genannten Verwendungen.

Weiter erlaubt der Auftraggeber der Prüferin zeitlich und räumlich unbeschränkt folgende Verwendungen:

  1. Elektronische Vervielfältigung der Fotografie im Rahmen der Erstellung von Trainingsmodellen durch die Untersuchungssoftware;
  2. Bearbeitung der Fotografie (insbesondere Zerstückelung, Grössenanpassungen und Farbanpassungen) im Rahmen der Erstellung von Trainingsmodellen durch die Untersuchungssoftware;
  3. Senden, Wahrnehmbarmachen und öffentliches Zugänglichmachen im Rahmen der Erstellung von Trainingsmodellen durch die Untersuchungssoftware;
  4. Einräumung von Unterlizenzen bezüglich der genannten Verwendungen.

Es ist der Prüferin erlaubt, das untersuchte Objekt in ihre Datenbank als Trainingsmaterial aufzunehmen, aber ohne Nennung der Eigentümerschaft.

19. Veränderung von Kunstwerken

Der Auftraggeber soll das Unternehmen nach bestem Wissen über jegliche Veränderungen am Kunstwerk informieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf teilweise oder vollständige Restaurierungen, bevor der Analyse-Service beginnt.

Art Recognition kann eine zusätzliche Gebühr erheben, wenn Veränderungen am Kunstwerk, wie Restaurierungen oder Modifikationen, den Analyseprozess komplexer gestalten.

20. Gewährleistungen bezüglich der lizenzierten Verwendungen

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er sämtliche in Art. 18 erlaubten Verwendungen gültig erlauben kann.

Sollte die Prüferin aufgrund der gemäss Art. 18 erlaubten Verwendungen von Dritten in Anspruch genommen werden, hält der Auftraggeber die Prüferin verschuldensunabhängig schadlos.

Der Auftraggeber ersetzt der Prüferin insbesondere folgende Kosten:

  1. Prozessuale und vorprozessuale Kosten für Beratung, insbesondere Rechts- und Steuerberatung, Kosten für Einholung von Daten und Informationen sowie Kosten für Sachverhaltsabklärungen (alle diese Kosten sind auch zu tragen, wenn die Prüferin einen allfälligen Prozess gewinnt, einen Vergleich abschliesst, der Dritte die Angelegenheit nicht weiterverfolgt oder der Dritte Ansprüche zu Unrecht geltend gemacht hat).
  2. Prozesskosten (z.B. Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen).
  3. Zahlung von vergleichsweise geschuldeten Beträgen.
  4. Kosten zur Anpassung der Computersysteme der Prüferin.

Die Gewährleistungsansprüche können so lange geltend gemacht werden, wie Ansprüche gegen die Prüferin geltend gemacht werden bzw. geltend gemacht werden können.

Die Prüferin muss keine Abklärungen treffen, ob der Auftraggeber tatsächlich in der Lage ist, die zu erlaubenden Verwendungen zu erlauben.

21. Zulässigkeit der Beauftragung der Prüferin

Der Auftraggeber garantiert, dass er entweder Alleineigentümer des Objekts ist oder er die Prüferin mit Zustimmung aller Eigentümer beauftragt oder dass die Fotographie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, die mit Zustimmung des Eigentümers zum Zwecke des Kunsthandels publiziert wurde oder dass er eine legitime Verwendung zum Zwecke des Kunsthandels oder zum Schutz eigener Werte hat.

Zudem garantiert der Auftraggeber, dass der Beauftragung der Prüferin keine vertraglichen Pflichten des Auftraggebers oder des Eigentümers oder gegebenenfalls des Kunst-händlers entgegenstehen.

22. Verwendung des KI-Berichtes

Der Auftraggeber darf den KI-Bericht nur für die im Formular «Auftrag zur Durchführung einer Authentizitätsanalyse» genannten Zwecke verwenden. Andere Verwendungen benötigen die schriftliche Zustimmung der Prüferin.

Es ist dem Auftraggeber insbesondere untersagt, den KI-Bericht – sei es ganz, sei es teilweise und unabhängig von der Form – Personen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, für die der KI-Bericht aufgrund der angegebenen Zwecke nicht bestimmt ist, oder den KI-Bericht an Dritte abzutreten.

Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Objekts, hat er sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. sein eigener Auftraggeber den KI-Bericht nur zweckgemäss verwendet, diesen insbesondere – sei es ganz, sei es teilweise und unabhängig von der Form – keinen Personen oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, für die der KI-Bericht aufgrund der angegebenen Zwecke nicht bestimmt ist.

Der Auftraggeber haftet der Prüferin für sämtliche Forderungen Dritter gegenüber der Prüferin, für deren Entstehung die Verletzung dieser Bestimmung mitursächlich war. Handlungen des Eigentümers des Objekts sowie ggf. seines eigenen Auftraggebers muss er sich zurechnen lassen, als wären es seine eigenen.

IV. Kündigung

23. Kündigung im Allgemeinen

Dieser Auftrag kann sowohl durch die Prüferin als auch den Auftraggeber jederzeit per sofort gekündigt werden.

Die Kündigung ist ohne Angabe von Gründen möglich und hat schriftlich zu erfolgen (E-Mail ausreichend).

24. Entgelt bei Kündigung seitens des Auftraggebers

Kündigt der Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden seit Annahme seines Antrags, beträgt das Entgelt pauschal 250 Franken (zzgl. MWST).

Kündigt der Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden seit Annahme seines Antrags, beträgt das Entgelt pauschal 500 Franken (zzgl. MWST).

Kündigt der Auftraggeber mehr als 48 Stunden seit Annahme seines Antrags, ist das volle vereinbarte Entgelt geschuldet (zzgl. MWST, sofern anwendbar).

25. Entgelt bei Kündigung seitens der Prüferin

Erfolgt die Kündigung durch die Prüferin, ist grundsätzlich kein Entgelt geschuldet.

Wurde die Kündigung durch ein Fehlverhalten des Auftraggebers veranlasst, ist das volle vereinbarte Entgelt geschuldet.

Ein Fehlverhalten liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber ein Objekt ohne Einwilligung des Eigentümers zur Untersuchung vorgelegt hat.

26. Auswertung und schriftlicher KI-Bericht bei Kündigung

Wird der Auftrag gekündigt, besteht keine Pflicht der Prüferin, ihre Leistung zu erbringen, auch wenn die Auswertung im Zeitpunkt der Kündigung bereits abgeschlossen war.

Die Prüferin ist bei Kündigung des Auftrags auch sonst in keiner Weise verpflichtet, eine Auswertung bezüglich des vermuteten Künstlers abzugeben oder sich über den Gang der Auswertung zu äussern.

V. Haftung der Prüferin

27. Sachgewährleistung

Sofern ein Auftrag als Kauf- oder Werkvertrag oder ähnlicher Vertrag betrachtet werden sollte, schliesst die Prüferin sämtliche Sachgewährleistung für die verwendeten Daten der Trainingsmodelle und die erstellten KI-Berichte gesamthaft aus.

Nachbesserungsansprüche sind ausgeschlossen.

28. Haftung im Allgemeinen

Die Prüferin haftet ausschliesslich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

29. Keine Haftung für Hilfspersonen

Die Haftung für Hilfspersonen ist gänzlich ausgeschlossen.

Als Hilfspersonen gelten insbesondere diejenigen Personen, die die Untersuchungssoftware bedienen und keine Organstellung einnehmen.

30. Keine Haftung bei Gebrauch des KI-Berichtes durch einen Dritten

Wird der KI-Bericht durch Dritte verwendet bzw. verlassen sich Dritte auf die durch die Prüferin erstellte Auswertung, haftet die Prüferin gegenüber dem Dritten höchstens, wenn sie absichtlich (dolus directus) eine falsche Auswertung erstellt hat.

Erachtet ein Gericht diesen Haftungsausschluss als unzulässig, so wird die Haftung auf jeden Fall nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernommen.

VI. Verschiedenes

31. Salvatorische Klausel

Sollte eine sich in diesen AGB befindliche Bestimmung als teilweise oder ganz ungültig herausstellen, ändert dies nichts an der Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die (teil)ungültige Bestimmung ist durch eine deren Sinn und Zweck befolgende Regelung zu ersetzen.

32. Vertragsänderungen

Nachträgliche Änderungen von Aufträgen erlangen ihre Gültigkeit erst dadurch, dass diese durch beide Parteien unterschriftlich anerkannt werden.

Auf das Erfordernis der beidseitigen Unterschrift kann nur durch beidseitige Unterschrift verzichtet werden.

33. Änderungen der AGB

Die Prüferin kann die AGB von Zeit zu Zeit den sich ändernden Bedürfnissen anpassen. Massgebend für einen Auftrag sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen AGB.

34. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Auftrag sind die Gerichte am Sitz der Prüferin Zürich ausschliesslich zuständig.

35. Anwendbares Recht

Auf diesen Auftrag ist materielles Schweizer Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts) anwendbar.

Art. 36 English Translation

   

25. Januar, 2024